Gegenvorstellung

Gegenvorstellung
Ge|gen|vor|stel|lung, die:
1. <meist Pl.> (veraltend) Einwand.
2. (Rechtsspr.) Eingabe, mit der eine sachliche Überprüfung der Entscheidung bei derjenigen Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, beantragt wird:
eine G. beim OLG beantragen, vortragen.

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Gegenvorstellung,
 
Remonstration, ein formloser, nicht fristgebundener Rechtsbehelf in Verwaltungsangelegenheiten, hauptsächlich mit dem Ziel, die Behörde durch erneuten Sachvortrag zur Überprüfung einer getroffenen Entscheidung, insbesondere eines Verwaltungsaktes, zu veranlassen. Gegenvorstellungen haben den Charakter einer Petition, sie unterscheiden sich von den gesetzlich vorgesehenen, form- und fristgebundenen Rechtsbehelfen, wie Einspruch und Widerspruch, mit denen der Betroffene Rechtsschutz in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren erhält. Auch in Gerichtsverfahren sind Gegenvorstellungen als gesetzlich nicht geregelte Eingaben statthaft.

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Ge|gen|vor|stel|lung, die <meist Pl.> (veraltend): Einwand: jmdm. ernste -en machen.

Universal-Lexikon. 2012.

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